Ersatzbaustoffverordnung

Recyclingschotter

Begriffserklärung

Begriffserklärung Recycling Baustoff

Als Recycling Baustoff versteht sich gemäß der ErsatzbaustoffV ein mineralischer Baustoff, welcher durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen, entsteht. Diese mineralischen Abfälle fallen bei Baumaßnahmen oder der Herstellung von mineralischen Bauprodukten an.

RC-Baustoffe können aus verschiedenen Materialien wie Beton, Fliesen, Keramik, Klinker oder Kalksandstein zusammengesetzt sein und stehen in verschiedenen Korngrößen zur Verfügung.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die RC-Baustoffe sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau Anwendung finden, die ErsatzbaustoffV jedoch nur den Einsatz in technischen Bauwerken des Tiefbaus regelt.

Begriffserklärung Bodenaushub

Die ErsatzbaustoffV regelt auch den Einsatz von Bodenmaterial. Darunter versteht sich eine Substanz aus dem Untergrund oder dem Ober- bzw. Unterboden, welches ausgehoben, abgeschoben oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird. Bodenmaterial kann sowohl unmittelbar nach dem Aushub als auch nach entsprechender Aufbereitung in technische Bauwerke eingesetzt werden. Bei dem Einbau von Boden in ein technisches Bauwerk sind die technischen Lieferbedingungen zu beachten. TL BuB E-StB

Gemäß der BBodSchV versteht sich darunter derjenige Boden, welcher nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen vermischt wurde.

Allgemeines

Gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist für die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Laut § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG umfasst der Begriff der Benutzung auch „Maßnahmen, die geeignet sind, dauerhafte oder nicht unerhebliche nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“. Mineralische Ersatzbaustoffe können potenziell Schadstoffe enthalten, die das Grundwasser gefährden, weshalb deren Einsatz klaren rechtlichen Vorgaben unterliegt.

Je nach Art, Menge und Einbauweise der verwendeten Materialien in technischen Bauwerken unterscheiden sich die Anforderungen, die durch die seit dem 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) festgelegt sind. Abhängig vom Vorhaben kann die ErsatzbaustoffV eine Anzeigepflicht, eine Zustimmung oder eine wasserrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde erfordern. Sollte der Einsatz der Materialien eine Gefährdung des Grundwassers darstellen, ist er unzulässig.

Die untenstehende Abbildung gibt einen Überblick über die vorgeschriebenen Verfahren:

Informationsgrafik: Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe

Die erforderlichen Anträge und Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu richten.

Der Einbau ist ausschließlich für einen technischen Zweck gestattet und nur in dem Umfang, in dem natürliches Material ersetzt wird. Im Allgemeinen gilt dies als nachgewiesen, wenn die Schichtdicke der Funktionsschichten gemäß Tabelle 2-1 der LAGA nicht überschritten wird.

Weitere Details darüber, wann eine Anzeigepflicht besteht, wann keine Anzeige oder Erlaubnis erforderlich ist, wann eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen ist, eine Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig wird oder der Einbau vollständig unzulässig ist, erhalten Sie durch Klick auf die jeweilige Überschrift in der nachfolgenden Übersicht.

Anzeige gem §22 ErsatzbaustoffV

Keine Anzeige oder Erlaubnispflicht

Wasserrechtliche Erlaubnis

Zustimmung

Unzulässige Materialien und Einbauorte

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