Begriffserklärung
Begriffserklärung Recycling Baustoff
Als Recycling Baustoff versteht sich gemäß der ErsatzbaustoffV ein mineralischer Baustoff, welcher durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen, entsteht. Diese mineralischen Abfälle fallen bei Baumaßnahmen oder der Herstellung von mineralischen Bauprodukten an.
RC-Baustoffe können aus verschiedenen Materialien wie Beton, Fliesen, Keramik, Klinker oder Kalksandstein zusammengesetzt sein und stehen in verschiedenen Korngrößen zur Verfügung.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die RC-Baustoffe sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau Anwendung finden, die ErsatzbaustoffV jedoch nur den Einsatz in technischen Bauwerken des Tiefbaus regelt.
Begriffserklärung Bodenaushub
Die ErsatzbaustoffV regelt auch den Einsatz von Bodenmaterial. Darunter versteht sich eine Substanz aus dem Untergrund oder dem Ober- bzw. Unterboden, welches ausgehoben, abgeschoben oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird. Bodenmaterial kann sowohl unmittelbar nach dem Aushub als auch nach entsprechender Aufbereitung in technische Bauwerke eingesetzt werden. Bei dem Einbau von Boden in ein technisches Bauwerk sind die technischen Lieferbedingungen zu beachten. TL BuB E-StB
Gemäß der BBodSchV versteht sich darunter derjenige Boden, welcher nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen vermischt wurde.
Allgemeines
Gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist für die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Laut § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG umfasst der Begriff der Benutzung auch „Maßnahmen, die geeignet sind, dauerhafte oder nicht unerhebliche nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“. Mineralische Ersatzbaustoffe können potenziell Schadstoffe enthalten, die das Grundwasser gefährden, weshalb deren Einsatz klaren rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Je nach Art, Menge und Einbauweise der verwendeten Materialien in technischen Bauwerken unterscheiden sich die Anforderungen, die durch die seit dem 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) festgelegt sind. Abhängig vom Vorhaben kann die ErsatzbaustoffV eine Anzeigepflicht, eine Zustimmung oder eine wasserrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde erfordern. Sollte der Einsatz der Materialien eine Gefährdung des Grundwassers darstellen, ist er unzulässig.
Die untenstehende Abbildung gibt einen Überblick über die vorgeschriebenen Verfahren:
Die erforderlichen Anträge und Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Der Einbau ist ausschließlich für einen technischen Zweck gestattet und nur in dem Umfang, in dem natürliches Material ersetzt wird. Im Allgemeinen gilt dies als nachgewiesen, wenn die Schichtdicke der Funktionsschichten gemäß Tabelle 2-1 der LAGA nicht überschritten wird.
Weitere Details darüber, wann eine Anzeigepflicht besteht, wann keine Anzeige oder Erlaubnis erforderlich ist, wann eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen ist, eine Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig wird oder der Einbau vollständig unzulässig ist, erhalten Sie durch Klick auf die jeweilige Überschrift in der nachfolgenden Übersicht.
Anzeige gem §22 ErsatzbaustoffV
Für mineralische Ersatzbaustoffe und Einbauweisen, die unter § 22 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) fallen, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Dies gilt, wenn:
die Ersatzbaustoffe (ausgenommen Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –, Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –, Schmelzkammergranulat – SKG –, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 – sowie deren Mischungen) in einem Wasserschutzgebiet eingebaut werden (§ 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV),
Materialien des § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV (siehe Tabelle „Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe“) verwendet werden oder
Materialien gemäß § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV bei einem Gesamtvolumen von mindestens 250 m³ bzw. 50 m³ (siehe Tabelle „Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe“) eingebaut werden sollen.
Die Anzeigepflicht umfasst sowohl eine Voranzeige als auch eine Abschlussanzeige.
Die Voranzeige ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Einbaubeginn schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Nach Abschluss des Einbaus muss innerhalb von zwei Wochen eine Abschlussanzeige übermittelt werden, die die tatsächlich verwendeten Materialien dokumentiert. Die Anzeigen erfolgen gemäß dem Muster in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV, wobei für jede Einbauweise eine separate Vor- und Abschlussanzeige notwendig ist.
Soll ein technisches Bauwerk nach seiner Nutzung rückgebaut werden, muss dies ebenfalls innerhalb eines Jahres der Behörde gemeldet werden. Bleiben die Ersatzbaustoffe am Einbauort, ist die geplante Folgenutzung anzugeben. Bei einem Verkauf der Fläche sind die relevanten Dokumente an den neuen Eigentümer zu übergeben.
Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe | ||
Nach § 22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV | Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ErsatzbaustoffV | Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV |
Mineralische Ersatzbaustoffe des §20 Abs. 1 ErsatzbaustoffV und ihre Gemische (siehe rechts)Baggergut der Klasse F3 -BG-F3* Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3*Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3* *Gesamtvolument von min, 250 m³ | Die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 250 m³ verwendet werden: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2Stahlwerkschlacke der Klasse 2 – SWS-2Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2 | Die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 50 m³ verwendet werden: Braunkohleflugasche – BFASteinkohlenkesselasche -SKASteinkohlenflugasche – SFAHausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 HMVA-1Stahlwerkschlacke der Klasse 1 – SWS-1Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1Gießereirestsand – GRSGießerei-Kupolofenschlacke – GKOS |
Keine Anzeige oder Erlaubnispflicht
Gemäß § 21 Absatz 1 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ist keine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG erforderlich, sofern die Vorgaben der §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden. Diese Regelungen legen fest, unter welchen Bedingungen nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität und schädliche Bodenveränderungen, die durch die Verordnung verhindert werden sollen, nicht zu befürchten sind.
Folgende mineralische Ersatzbaustoffe können daher außerhalb von Wasserschutzgebieten ohne Anzeige verwendet werden:
Mineralischer Ersatzbaustoff | |
Baggergut | BG-0 |
Baggergut | BG-0* |
Baggergut | BG-F0* |
Baggergut | BG-F1 |
Baggergut | BG-F2 |
Bodenmaterial | BM-0 |
Bodenmaterial | BM-0* |
Bodenmaterial | BM-F0* |
Bodenmaterial | BM-F1 |
Bodenmaterial | BM-F2 |
Ziegelmaterial | ZM |
Gleisschotter | GS-0 |
Gleisschotter | GS-1 |
Gleisschotter | GS-2 |
Gleisschotter | GS-3 |
Recycling-Baustoff | RC-1 |
Recycling-Baustoff | RC-2 |
Hochofenstückschlacke | HOS-1 |
Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle | SKG |
Hüttensand | HS |
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind folgende Materialien anzeigefrei (§ 19 Abs. 6):
Mineralischer Ersatzbaustoff | |
Bodenmaterial | BM-0 |
Baggergut | BG-0 |
Schmelzkammergranulat | SKG |
Gleisschotter | GS-0 |
Gleisschotter | GS-2 |
Es besteht keine Anzeige- oder Erlaubnispflicht, wenn das Bauvorhaben darüber hinaus außerhalb von Wasserschutzgebieten liegt (§ 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV) und keine Materialien des § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV sowie keine Materialien mit Mindesteinbaumengen nach § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV verwendet werden (siehe Tabelle „Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe“). Es sind die Dokumentationspflichten gem. §§ 17 und 25 ErsatzbaustoffV zu beachten.
Anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe | ||
Nach § 22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV | Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ErsatzbaustoffV | Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV |
Mineralische Ersatzbaustoffe des §20 Abs. 1 ErsatzbaustoffV und ihre Gemische (siehe rechts)Baggergut der Klasse F3 -BG-F3* Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3*Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3* *Gesamtvolument von min, 250 m³ | Die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 250 m³ verwendet werden: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2Stahlwerkschlacke der Klasse 2 – SWS-2Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2 | Die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 50 m³ verwendet werden: Braunkohleflugasche – BFASteinkohlenkesselasche -SKASteinkohlenflugasche – SFAHausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 HMVA-1Stahlwerkschlacke der Klasse 1 – SWS-1Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1Gießereirestsand – GRSGießerei-Kupolofenschlacke – GKOS |
Wasserrechtliche Erlaubnis
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn Materialien zum Einbau in technische Bauwerke verwendet werden, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung aufgeführt sind oder die den allgemeinen Anforderungen des § 19 ErsatzbaustoffV sowie den zusätzlichen Einbaubeschränkungen des § 20 ErsatzbaustoffV für bestimmte Schlacken und Aschen nicht entsprechen. In bestimmten Fällen kann auch eine (Einzelfall-) Zustimmung erforderlich sein. Die Voraussetzungen hierfür sind unter „4. Zustimmungen“ näher beschrieben.
In den folgenden Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich:
Fälle die eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedürfen: | |
Sachlage | Rechtliche Grundlage |
Es besteht eine Besorgnis hinsichtlich nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und/ oder schädlicher Bodenveränderungen | § 19 Absatz 1 (bis 3) i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV |
Der Einbau überschreitet den Umfang des bautechnischen Zwecks | § 19 Absatz 4 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV |
Das Gemisch wird nicht zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt | § 19 Absatz 5 i.V.m. § 21 Absatz 1 ERsatzbaustoffV |
Einbauweisen/ Materialien für die Verwendung in Zone II/III/IV von Wasser-/ Heilquellenschutzgebieten, die nicht durch die ErsatzbaustoffV geregelt sind. | § 19 Absatz 6 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV |
Ein Einbau oberhalb einer unzureichenden GW-Deckschicht | § 19 Absatz 8 Satz 1 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV |
Eine künstliche Grundwasserdeckschicht wird bei Nichteinhaltung der erforderlichen grundwasserfreien Sickerstrecke hergestellt. | § 19 Absatz 8 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV |
Die Anforderungen des § 19 Absatz 9 ErsatzbaustoffV an Wälle und Dämme werden nicht eingehalten | § 19 Absatz 9 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV |
Für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse ist die Bezirksregierung nur für die Anlagen zuständig, die gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Einbaumaßnahme, gestellt werden. Die benötigten Unterlagen sind dem entsprechenden Antragsformular zu entnehmen.
Zustimmung
Wenn die Anforderungen an die Materialien und Einbauweisen gemäß §§ 19 und 20 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) nicht erfüllt werden, kann es erforderlich sein, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde oder eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, um das Bauvorhaben durchführen zu können. Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht finden Sie unter „3. Wasserrechtliche Erlaubnis“.
Bei den Zustimmungen ist zwischen den Einzelfallzulassungen nach § 21 ErsatzbaustoffV und der Zustimmung gemäß § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV zu unterscheiden.
Gemäß § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen, wenn eine Grundwasserdeckschicht künstlich hergestellt wird. Diese darf nicht aus mineralischen Ersatzbaustoffen bestehen.
Die Einzelfallzulassungen nach § 21 ErsatzbaustoffV werden entweder auf Antrag des Bauherrn oder Verwenders oder von Amts wegen durch die zuständige Behörde bearbeitet. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserqualität und keine schädlichen Bodenveränderungen zu befürchten sind. In Nordrhein-Westfalen bestehen die folgenden Einzelfallzulassungen:
Einzelfallzulassungen | ||
Einzelfall | Voraussetzung | Rechtliche Grundlage |
Einbauweisen, die nicht in den Anlagen 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV aufgeführt sind, können zugelassen werden | Antrag | § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV |
Stoffe oder Materialklassen, welche nicht in der ErsatzbaustoffV aufgeführt sind, können zugelassen werden | Antrag | § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV |
Bei natur- oder siedlungsbedingt vorliegenden Überschreitungen der in § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV festgelegten Eluat- und pH-Werte sowie der elektrischen Leitfähigkeit im Grundwasser kann die Behörde das Herkunftsgebiet bestimmen und für dieses Gebiet oder bestimmte Einbaumaßnahmen auf diesem Gebiet höhere Materialwerte für Bodenmaterial festlegen. | Antrag | § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV |
Unzulässige Materialien und Einbauorte
In der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind bestimmte Materialien und Einbauorte als unzulässig festgelegt, sodass diese nicht im Rahmen eines Bauvorhabens verwendet werden dürfen.
Unzulässig ist:
- Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe oder deren Gemische in Wasserschutzgebiete der Zone I und Heilquellenschutzgebiete der Zone I (§ 19 Absatz 6 Satz 1 ErsatzbaustoffV).
- Der Einbau von Recycling-Baustoffen der Klasse 3 – RC-3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3, Baggergut der Klasse F3 – BG-F3 und Gleisschotter der Klasse 3 – GS-3 oder deren Mischungen in Gebieten, die per Rechtsverordnung als besonders empfindlich ausgewiesen sind (§ 19 Absatz 7 ErsatzbaustoffV).
- Der Einbau bei einer Erstverwendung von weniger als 250 m³ von Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2, Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2 und Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2 oder deren Gemischen (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV).
- Der Einbau bei einer Erstverwendung von weniger als 50 m³ von Braunkohlenflugasche – BFA, Steinkohlenkesselasche – SKA, Steinkohlenflugasche – SFA, Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1, Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1, Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2, Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1, Gießereirestsand – GRS und Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS oder deren Gemischen (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV).
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