Leistungsbedingungen zur Mulden- und Containerabfuhr

Albert Freise GmbH– Wertstoffrecycling – Kompostierungsanlage – Container  – LKW-Waschanlage – Baustoffe – Absetzmulden – LKW-Tankstelle

1.  Allgemeines

Für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.

Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

2. Leistungsumfang

Unsere Leistungen umfassen, je nach vereinbartem Auftragsumfang, und gegen Entgelt:

  • die Anlieferung und zeitlich beschränkte Zurverfügungstellung von Mulden und / oder Containern (nachstehend: Behälter) zur Befüllung mit Materialien der vereinbarten Abfallgruppen,
  • den Abtransport zu unserer betriebseigenen Abfallsortieranlage und die Sortierung und / oder Verwertung (auch: Entsorgung, Beseitigung; nachstehend insgesamt einheitlich: Verwertung) des vertragsgemäßen Inhalts.

Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung stellen Termine Fixgeschäfte dar.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern, wenn nichts anderes ausgewiesen oder vereinbart ist, zuzüglich aller Steuern. Diese werden mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.

4. Befüllung der Behälter, Fehlbefüllung

a) Behälter dürfen nur mit Material der vertraglich vereinbarten Abfallgruppe(n) befüllt werden.

Werden Behälter nicht nur mit vertraglich vereinbarten Abfallgruppen befüllt, sind wir berechtigt,

  • vom Auftraggeber deren Entnahme zu verlangen und bis zur Entnahme die Behälter nicht entgegenzunehmen. Wird das nicht vertragsgemäße Material nicht unverzüglich und vollständig entfernt, sind wir berechtigt, die vergebliche Anfahrt und die verlängerte Standzeit gem. Preisliste zu berechnen, oder
  • den Auftraggeber aufzufordern, das nicht vereinbarte Material abzuholen oder – soweit wir die konkreten Fehlbestände selbst verwerten – dem Auftraggeber anzubieten, diese zu unseren üblichen Entgelten der ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, oder
  • soweit es sich um nicht vertragsgemäßes Material handelt, dass in unseren Anlagen nicht entsorgt werden darf, dieses an den Auftraggeber zurückzuführen oder nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder Rücknahmeverweigerung durch den Auftraggeber einer Verwertung durch Dritte auf Kosten des Auftraggebers zuzuführen.

Mehrkosten für Transport, Verwertung oder Schadenbeseitigung durch die nicht vertragsgemäßen Materialen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

b) Behälter dürfen nur beladen werden

  • bis zum Erreichen des zulässigen Höchstgewichts und
  • bis zur Oberkante des Querschnitts des Behälters.

Jede darüber hinausgehende Beladung wird gesondert berechnet mit den kostengünstigen Produkten, die die Mehrbeladung abdecken. Sollte ein Abtransport des Behälters durch Überladung nicht möglich sein, sind wir berechtigt die Abfuhr bis zur Entladung oder Teilentladung zu verweigern. Mehrkosten für Leerfahrten oder verlängerte Standzeit durch die nicht vertragsgemäße Befüllung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

c)  Die Behälter sind durch den Auftraggeber pfleglich zu behandeln. Er hat uns unverzüglich über Umstände zu informieren, die unserer ordnungsgemäßen Leistungserbringungen entgegenstehen können und über Schäden an oder Gefahren für unsere(n) Leistungen.

5. Standplatz der Mulde, Genehmigungen, Verkehrssicherung, Verantwortung

a) Der Auftraggeber hat uns vor Ort einen geeigneten Mulden-/Container-Standplatz sowie Zufahrtswege zu benennen, die

  • von unseren Fahrzeugen sowohl zur Anlieferung, als auch zur Abholung erreicht werden können, ohne dass Schäden an unseren Fahrzeug, an Eigentum des Auftraggebers oder an Dritteigentum entstehen dies gilt insbesondere im Hinblick auf
    • zu überfahrende Schachtdeckel oder Bodenbefestigungen oder
    • zu durchfahrende Einfahrten oder
    • Bodenbeläge, auf die der Container platziert werden soll – es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei größter Sorgfalt durch die Ab-/Aufladung Bewegungen des Containers / Mulde möglich sind, die zu Kratzspuren führen können,
  • keine Drittrechte verletzen und sich im Rahmen etwaiger erforderlicher Genehmigungen halten (bspw: Genehmigung des Ordnungsamts bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum). Für das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber zu sorgen, und
  • auch bei geänderten Witterungsverhältnissen oder baulichen Verhältnissen ohne Einschränkungen über die vorgenannten Umstände hinaus befahren werden kann.

Für uns entstehende Schäden durch die Vorgaben des Auftraggebers haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Der Auftraggeber ist für die Verkehrssicherung des Containers / der Mulde zuständig. Dies bedeutet, dass Container / Mulden sowohl auf privatem, wie auf öffentlichen Grund ausreichend abzusichern ist, damit Schädigungen Dritter, beispielsweise durch Dagegenlaufen, -fahren oder Hineinfallen, vermieden werden. Insbesondere empfiehlt es sich, je nach örtlicher Beschaffenheit für eine ausreichende Beleuchtung, Markierung, Absperrung und Begrenzung zu sorgen.

6. Zahlung

a) Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.

c)  Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 288 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

d) Gerät der Käufer mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, werden alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere Zahlungsfristen eingeräumt sind.

7.  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.  Schadenersatz

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Dem Auftraggeber stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

  • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • dem Produkthaftungsgesetz oder
  • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie

beruhen.

Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

9.    Verjährung von Mängelansprüchen

  • Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
  • bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
  • der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

In den Fällen a) und b) und für Schadenersatzansprüche, die nicht gemäß Ziff. 9  ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Das gleiche gilt für Ansprüche, die darauf beruhen, dass wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

  • Für Rechtsmängel gilt (1) dieser Ziffer entsprechend.

10.  Datenverarbeitung zur Bonitätsprüfung

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität.
Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.

Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH.
Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum

11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • Erfüllungsort unser Sitz.
  • Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir behalten uns vor, unseren Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
  • Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss von Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen (Internationales Privatrecht) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

Stand: Juli 2022