Die gesamte Umweltbranche unterliegt immer wachsenden Anforderungen.
Eine aktuelle Neuerung ist die am 1. Juni 2014 inkrafttretende Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Diese Verordnung betrifft das Sammeln, Transportieren, Handeln und Makeln von Abfällen und ist nicht nur von gewerbsmäßigen Unternehmen wie z.B. Entsorgungsunternehmen und Entrümpler sondern auch von wirtschaftlichen Unternehmen wie z.B. „Der Fliesenleger nimmt die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit und befördert sie zu einem Sammelplatz oder einer Entsorgungsanlage“ [Zitat: Vollzugshilfe] zu beachten.
Das Resultat daraus ist, dass vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit eine Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an die zuständige Behörde zu stellen ist (z.B. der Kreis Lippe).
Ausgenommen sind nur die wirtschaftlichen Unternehmen bei denen die „Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen:
- bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder
- bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen“ [AbfAEV § 7 Abs. 9]
nicht übersteigt.
Sie haben Fragen oder benötigen als unser Kunde eine Annahmebestätigung? Unser Umweltingenieur B. Eng. Jens Ahle berät Sie gerne!